Humanvibrationen sind mechanische Schwingungen (synonym Vibrationseinwirkung), die von außen auf den Körper des Menschen einwirken.  Sie werden auch als Erschütterungen bezeichnet. Abhängig von der Einleitungsstelle werden sie als Hand-Arm-Schwingungen (Hand-Arm-Vibrationen) oder Ganzkörper-Schwingungen (Ganzkörper-Vibration) bezeichnet.
Vibrationen treten häufig an Arbeitsplätzen bei der Benutzung von tragbaren und handgehaltenen Arbeitsgeräten sowie auf Fahrzeugen oder stationären Maschinen in Gebäuden auf.
Sie können zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sogar zu Schäden und Unfallgefahren führen. So werden vibrationsbedingte Knochen- und Gelenkschäden und Durchblutungsstörungen der Hände sowie bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit entschädigt. Sie sind auch für das Carpaltunnel-Syndrom eine ursächlich schädigende Einwirkung. Um die Schwingungsbelastung zu reduzieren ist diese zu ermitteln und zu bewerten.

Gefährdung durch die Schwingungseinwirkung an Arbeitsplätzen

Mit der am 8. März 2007 veröffentlichten Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wird die bereits 2002 veröffentlichte EU-Vibrationsrichtlinie 2002/44/EG in deutsches Recht umgesetzt. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdung durch die Schwingungseinwirkung an Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten sowie ggf. Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Das Ausmaß der Exposition kann auf der Grundlage einer Schätzung z.B. DIN CEN/TR 15350 bestimmt werden. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, sind Messungen nach dem Stand der Technik erforderlich. Das gilt auch für die Entwicklung von Präventionsmaßnahmen und deren Verifizierung.

Schwingungsmessungen an Arbeitsplätzen sind ggf. notwendig, um über Jahre dauernde langjährige Schwingungsbelastung retrospektiv zu beurteilen, z.B. bei der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen in Berufskrankheitenverfahren. Bei lang zurückliegenden Zeiten sind oft nur Abschätzungen möglich.

Messungen sind nach der LärmVibrationsArbSchV fachkundig und nach dem Stand der Technik durchzugeführt. Fachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen, ausreichende Kenntnisse über die Messung von Vibrationen an Arbeitsplätzen und die entsprechenden Regeln der Technik, haben.

Die Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, TRLV Vibrationen Teil 2, verlangt zur Durchführung von Vibrationsmessungen eine geeignete Messeinrichtung einschließlich aller Hilfseinrichtungen und verweist auf die Anforderungen der DIN EN ISO 8041.